Grafik Reverse-Charge-Verfahren

Hast du dir diese Frage bei der Gründung deines Einzelunternehmens auch gestellt? Ich lese diese Frage ziemlich häufig in den verschiedenen Facebook-Gruppen für Selbstständige und sie kommt auch oft in meinem VA-Netzwerk auf.

Vorab noch eine Begriffsverwirrung, die mir häufig begegnet:
Als Freelancer bist du nicht automatisch ein Freiberufler. Hier kommt es häufig zu Verwechslungen 😉.

Leider kann man sich die Zuordnung nicht einfach selbst aussuchen, 😉, denn sie ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. Aber zugegebenermaßen bringt die freiberufliche Tätigkeit schon einige Vorteile mit sich.

Die Unterschiede habe ich hier mal für dich zusammengefasst:

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit…

➡️ … brauchst du keine Gewerbeanmeldung, sondern die Anmeldung erfolgt direkt beim Finanzamt.
➡️ … zahlst du keine Gewerbesteuer.
➡️ … entfallen der Eintrag in Handels- oder Unternehmensregister sowie die Mitgliedschaft in Handels- und Handwerkskammern.
➡️ … reicht immer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
➡️ … kannst du dich über die Künstlersozialkasse versichern, was günstiger ist als sich privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern.

Wenn du ein Gewerbe anmeldest, …

➡️ … muss das bei der Gewerbeanmeldestelle bei dir vor Ort passieren. Du gehst also zu deiner Gemeindeverwaltung, zum Gewerbeamt oder wer da eben bei dir vor Ort zuständig ist.
➡️ … zahlst du ab einem jährlichen Gewinn von 24.000 Euro Gewerbesteuer.
➡️ … kann je nach Umsatz (>600.000 €) oder Gewinn (>60.000 €) eine doppelte Buchführung nötig sein.
➡️ … wirst du automatisch Mitglied in der IHK oder HWK.
➡️ … versicherst du dich selbst entweder bei der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung oder privat.

Doch wann fällt man denn jetzt in welche Kategorie?

✅ Ein Gewerbe meldest du an, wenn du ganz klassisch etwas „produzierst“, eine Dienstleistung anbietest oder z. B. einen Online-Shop betreibst.

✅ Als Freiberufler giltst du, wenn du einer „geistig-schöpferischen“ Arbeit nachgehst und entweder in einen der klassischen „Katalogberufe“ fällst – dazu gehören alle Heilberufe, aber auch z. B. Anwält:innen oder Steuerberater:innen – oder wenn du künstlerisch, schriftstellerisch, erzieherisch oder wissenschaftlich tätig bist, aber z. B. auch unterrichtest oder eben als Autor:in Bücher schreibst.

Die Abgrenzung ist tatsächlich nicht immer einfach – gerade bei den vielen „neuen“ Berufen und selbstständigen Tätigkeiten in unserer Online-Bubble. Wenn du dir als Existenzgründer:in unsicher bist, wo du dich selbst einordnen sollst, dann erkundige dich auf jeden Fall vorher beim Finanzamt, wie dort deine Tätigkeit eingeschätzt wird. Denn die Behörde kann die Einstufung zu einem späteren Zeitpunkt sogar ändern, wenn Zweifel an der Zuordnung bestehen.

Übrigens gibt es auch die Möglichkeit, einer gemischten Tätigkeit nachzugehen, denn oftmals überschneiden sich viel selbstständige Tätigkeiten. Dazu musst du deine Einkünfte aus beiden Tätigkeiten allerdings genau trennen können. Aber Vorsicht: Wenn du in der KSK versichert bist, darfst du nur zu bestimmten Anteilen Einkünfte aus anderen Bereichen als der Freiberuflichkeit erzielen, sonst fliegst du einfach aus der KSK raus. Hier empfehle ich vorab immer ganz klar zu prüfen, was sich wirklich lohnt für dich!
Hier spreche ich aus Erfahrung, denn in meinem Kundenstamm habe ich zwar jede Menge Gewerbetreibende, aber eben auch Freiberufler und Mischungen der beiden Formen, was die Buchhaltung immer etwas komplexer macht. Zu meinen freiberuflichen Kunden gehören z.B. Autor:innen, Musiker:innen und Journalist:innen. Ein bunt gemischtes Feld also 😊.

Hattest du Schwierigkeiten bei der Zuordnung deiner Tätigkeit oder stand das bei dir von Anfang an fest?

Herzliche Grüße
Beate – Deine freie Betriebswirtin 😊🌟📈📊

 

 

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