Grafik Reverse-Charge-Verfahren

Reverse-Charge-Verfahren – Ist dir dieser Begriff auch schon einmal begegnet und du kannst nichts so recht damit anfangen? Dann ist mein Beitrag heute genau für dich 😊.

Grundsätzlich könnte man natürlich erstmal denken, dass du davon nur betroffen bist, wenn du umsatzsteuerpflichtig bist. Leider ist dem nicht so:

Auch als Kleinunternehmer:in musst du das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Passend zu diesem Thema habe ich vor einiger Zeit einen Instagram-Beitrag veröffentlicht, warum du als Kleinunternehmer:in eine USt-IdNr. Nr. brauchst. Ich verlinke ihn dir hier noch einmal.

Wie dich das Revers-Charge-Verfahren als Kleinunternehmer:in genau betrifft, darauf gehe ich weiter unten in diesem Artikel noch einmal ein. ⬇️

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt aus dem Umsatzsteuerrecht und besagt, dass nicht der Leistungsersteller – also du als Dienstleister:in oder Lieferant:in – sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Natürlich gilt das auch andersherum, d. h. wenn du Dienstleistungen oder Produkte und Waren aus dem EU-Ausland einkaufst.

Du bist selbst Dienstleister:in bzw. Lieferant:in? Dann sieht das in der Praxis wie folgt aus:

Wenn du am Ende des Monats deine Rechnungen schreibst, dann berechnest du deinen Kund:innen normalerweise zusätzlich zum Rechnungsbetrag 7 % oder 19 % Umsatzsteuer, die du bei der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt angibst – das nennen wir in der Buchhaltung übrigens „Durchlaufenden Posten“. Dies gilt, wenn der Rechnungsempfänger seinen Unternehmenssitz auch innerhalb Deutschlands hat.

Sobald die Rechnung ins EU-Ausland geht, greift das Reverse-Charge-Verfahren. Nicht du als leistendes Unternehmen führst die Umsatzsteuer ab, sondern dein:e Kund:in. Dafür benötigen beide eine USt-Identnummer, die auch auf der Rechnung stehen muss.

Wenn du deine Rechnung schreibst, dann beachte dabei …

👉 … die Steuer nicht auszuweisen und nur den Nettobetrag zu berechnen

👉 … die Angabe des Vermerks „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Das Ganze hat übrigens auch Vorteile:

✅ Für dich, denn du sparst dir den bürokratischen Aufwand für grenzüberschreitende Rechnungen, weil du es nicht selbst beim Finanzamt melden musst.

✅ Für deine Kund:innen, weil sie sich nicht mit dem deutschen Finanzamt auseinandersetzen müssen und die Umsatzsteuer gleichzeitig wiederum als Vorsteuer in Abzug bringen können.

✅ Für deine Kund:innen, weil sie ihre Liquidität schonen.

Wenn du selbst der Leistungsempfänger bist, gib bei der Bestellung auf jeden Fall direkt deine USt-IdNr. Nr. an und kontrolliere die Eingangsrechnung auf die o. g. Inhalte. Dann bist du bei deiner nächsten Umsatzsteuervoranmeldung vorsteuerabzugsberechtigt.

 

Reverse-Charge-Verfahren als Kleinunternehmer:in

Diese Sonderreglung des Umsatzsteuerrechts trifft dich auch als Kleinunternehmer:in, wenn du z. B. bei Microsoft, Adobe, Canva usw. Lizenzen nutzt, also immer dann, wenn sich der Firmensitz im EU-Ausland befindet.

Eigentlich müsstest du dort deine USt-IdNr. hinterlegen und für diese Einkäufe dann auch eine Umsatzsteuervoranmeldung machen – spätestens jedoch eine jährliche Umsatzsteuererklärung, um die Vorsteuer hier abzuführen. In der Praxis machen das leider die Wenigsten, weil man denken könnte, dass man als Kleinunternehmer:in von der Umsatzsteuer nicht betroffen ist.

Wenn du als Kleinunternehmer:in Lexoffice nutzt, kommt noch erschwerend hinzu, dass Lexoffice dich kein Reverse Charge auswählen lässt. Das bedeutet am Anfang jedes neuen Jahres ungünstigerweise immer einen Mehraufwand beim Erstellen der Umsatzsteuererklärung.

Alles in allem aber gar nicht so schlimm, oder? 😊

Hast du Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren oder brauchst Unterstützung bei deiner Buchhaltung? Dann schreib mir gern eine Nachricht oder hinterlasse mir einen Kommentar!

Herzliche Grüße
Beate – Deine freie Betriebswirtin 😊🌟📈📊

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Kommentar

  1. Christin

    Man kann als Kleinunternehmer keine USt ID beantragen. Wenn man beim Finanzamt als nicht umsatzsteuerpflichtig geführt ist, geht das nicht. Hatte ich nämlich probiert, weil ich im Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht war und wollte die USt ID schon mal vorab Ende des Jahres beantragen, damit ich sie dann schon im Januar hab, aber ich bekam die Meldung, dass es nicht geht, weil ich nicht als umsatzsteuerpflichtig geführt bin.